Dienstfreistellungen

  • Pflegefreistellung (Pflegeurlaub)

    Pflegefreistellung bedeutet die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege naher Angehöriger, die im gemeinsamen Haushalt leben, bzw zur Betreuung eines erkrankten Kindes.
    Angelika Groicher - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243141
  • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

    Für die Inanspruchnahme von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit muss der Dienstnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
    WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 585408
  • Familienhospizkarenz

    Familienhospizkarenz ist die Möglichkeit, sich für Sterbebegleitung oder zur Pflege eines schwerstkranken Kindes vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
    Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248235
  • Dienstfreistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts

    Dieser Fachbeitrag enthält Ausführungen zur Dienstfreistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts und handelt unter anderm von der Möglichkeit der Vereinbarung und der Notwendigkeit einer Ersatzarbeitskraft.
    Astrid Maitz - Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260628
  • Sabbatical

    Der immer mehr auf flexible Arbeitsverhältnisse zählende Arbeitsmarkt hat im Laufe der letzten Jahre eine große Menge an atypischen Beschäftigungsverhältnissen geschaffen, die …
    Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246834
  • Bildungskarenz

    Gegen Entfall des Entgeltes kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bis zu einem Jahr dauernde Bildungskarenz vereinbart werden. Der folgende Beitrag behandelt unter anderem den Kündigungsschutz und Erkrankung des Dienstnehmers währenddessen.
    Angelika Groicher - WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243231
  • Bildungsteilzeit

    Die Bildungsteilzeit soll die Weiterbildung des Arbeitnehmers während einer aufrechten Beschäftigung ermöglichen. Um diese in Anspruch nehmen zu können, muss der Dienstnehmer aber einige Voraussetzungen erfüllen.
    WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 538666
  • Papamonat

    Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen.
    Elisabeth David - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1046627