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Lohnsteuer
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Lohnkonto – Daten und Unterlagen
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Jene Daten, die in das Lohnkonto einzutragen sind, sind in § 76 Abs 1 EStG in der Lohnkontenverordnung geregelt.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250899 -
Lohnsteuerberechnung
Die Lohnsteuer kann auf zwei verschiedene Arten berechnet werden. Entweder nach der schrittweisen Berechnung nach § 33 EStG oder mittels Effektiv-Tarif.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245822 -
Lohnsteuersätze
Die Höhe der Lohnsteuer kann entweder mit den Lohnsteuersätzen (Lohnsteuertarif) oder mittels Effektivtabelle berechnet werden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260753 -
Lohnsteuereinbehaltung
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 78 Abs 1 EStG) und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250802 -
Lohnsteuerschuldner
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Jene Lohnsteuer, für die der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, darf beim Arbeitgeber grundsätzlich nicht nachgefordert werden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245726 -
Lohnsteueranmeldung
Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, dass ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260847 -
Lohnsteuerabfuhr
Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das FA der Betriebsstätte abzuführen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255858 -
Lohnsteuerhaftung
Der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf sämtliche durch Lohnsteuerabzug zu erhebende Beträge.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255766 -
Lohnzettel
Der Lohnzettel besteht aus einem lohnsteuer- und einem sozialversicherungsrechtlichen Teil und ist entsprechend dem amtlichen Vordruck aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG) auszustellen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260665 -
Entgelt – Abgabenrechtliche Behandlung
Abgabenrechtliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen und LohnsteuerRosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245945