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Dokument-ID: 185757

Vorschrift

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 7.

Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter, Angestellte oder sonstige Arbeitnehmergruppen) erforderlich.