Dokument-ID: 185758

Vorschrift

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Passives Wahlrecht

idF BGBl. II Nr. 142/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

  1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.

(BGBl. II Nr. 142/2012)

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppen wählbar.

(3) Nicht wählbar sind:

1.

a.

Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers;

 

b.

die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Kinder und Enkel des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;

 

c.

die Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers sowie die Eltern und Großeltern des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;

 

d.

die Geschwister des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;

 

e.

Personen, die zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;

2.

 

in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind;

3.

 

Heimarbeiter.

(BGBl. II Nr. 142/2012)

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer kann in dieser Eigenschaft gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

(6) Die Wiederwahl ist zulässig.