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Dokument-ID: 185840
7. ABSCHNITT
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
7. ABSCHNITT
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
§ 64k.
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende".