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Dokument-ID: 185842
8. ABSCHNITT
Vorschrift
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
8. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 65. Beistellung von Sacherfordernissen
Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41, 56, 64e) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand führ Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.