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Dokument-ID: 132162
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
§ 4. Diskriminierungsverbot
(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(BGBl. I Nr. 7/2011)