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Dokument-ID: 132161
Vorschrift
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
§ 3. Behinderung
idF BGBl. I Nr. 82/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.