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Dokument-ID: 966975
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 15h. Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates
Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat seine Mitteilungspflicht gemäß § 13 wahrzunehmen; diese erstreckt sich über die in dieser Bestimmung angeführten Gegenstände hinaus auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.
(BGBl. II Nr. 312 /2017)