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Vorschrift
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
3. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG
§ 16. Vorbereitung der Entsendung
(1) Unmittelbar nach seiner Konstituierung hat der gemäß § 1 zur Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat berufene Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) eines in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft geführten herrschenden Unternehmens die Unternehmensleitung aufzufordern, ihm die im Sinne des § 110 Abs. 6 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 beherrschten Unternehmen sowie die Zahl der im Zeitpunkt der Konstituierung in jedem dieser Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Unternehmensleitung hat der Aufforderung des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) binnen einer Woche nachzukommen.