Dokument-ID: 966975

Vorschrift

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Inhaltsverzeichnis

§ 15h. Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates

idF BGBl. II Nr. 312 /2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat seine Mitteilungspflicht gemäß § 13 wahrzunehmen; diese erstreckt sich über die in dieser Bestimmung angeführten Gegenstände hinaus auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.

(BGBl. II Nr. 312 /2017)