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Dokument-ID: 114302
ABSCHNITT 8
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
ABSCHNITT 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen (Grundsatzbestimmungen)
§ 20.
Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.