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Dokument-ID: 114300
ABSCHNITT 7
Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
ABSCHNITT 7
Gebührenfreiheit (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
§ 19.
Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (§ 17 Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (§ 6) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.