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Dokument-ID: 1045464

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 26v. Dienst(Werks)wohnung

idF BGBl. I Nr. 73/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2019

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 26f und 26p nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.