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Dokument-ID: 1045465
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 27. Beendigung des Dienstverhältnisses
idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984
(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 18)