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Dokument-ID: 014211
Verordnung: Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
§ 1.
Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als
1. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2009.) |
2. | Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines, |
3. | Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, betreiben, |
3a. | Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen, (BGBl. II Nr. 493/2013) |
4. | Mitglieder im Sinne des § 1 Abs 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl Nr 441, in einem Theaterunternehmen, |
5. | Musiker(innen), |
6. | Filmschauspieler(innen), |
7. | Lehrer(innen) für die im § 1 Abs 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen |
tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.