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Dokument-ID: 047592
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 8.
Alle belegten Arbeitsstellen, ferner über Tage auch alle Verkehrswege und Werksplätze müssen während des Betriebes durch Tageslicht oder künstliches Licht beleuchtet sein. Die Beleuchtung muss so stark und weitreichend sein, dass die zu verrichtenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und auftretende Gefahren rechtzeitig erkannt werden können.
(Anm. d. Red.: § 8 trat gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 für über Tage außer Kraft.)