Dokument-ID: 047593

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 9.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche ist Unbefugten verboten.

(2) Dieses Verbot ist an den Eingängen zu den Werksplätzen und Betriebsgebäuden, an den Tagöffnungen der Grubengebäude, an den Halden und an den Einfriedungen unter Hinweis auf die Bergpolizeiverordnung durch Warntafeln ersichtlich zu machen.

(3) Betriebsfremde dürfen Bergbauanlagen nur mit Zustimmung des Bergbauberechtigten oder des Betriebsleiters und nur in Begleitung verlässlicher Personen befahren.

(4) Betrunkenen Personen darf das Betreten der Bergbauanlagen oder der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden.
(Anm. d. Red.: Abs. 4 trat gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage außer Kraft.)

(5) Das Mitnehmen und der Genuss geistiger Getränke im Betrieb ist verboten.
(Anm. d. Red.: Abs. 5 trat gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage außer Kraft.)