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Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
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- Information der ArbeitnehmerInnen
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Arbeitsmittel
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- Sicherheitskommunikation
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- Die neue Maschinenprodukteverordnung
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- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
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Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
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- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
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- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
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- Präventivdienste
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Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
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- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
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Themen des Arbeitsschutzes
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- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
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Pflichten der Arbeitnehmer
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Einführung
Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitnehmer die erforderlichen und festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten. Bei Missachtung hat dies verschiedene Konsequenzen für diese.Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 452621 -
Pflichten mit Strafsanktion
Die Verletzung der folgender Arbeitnehmerpflichten ist mit Strafe bedroht. Auch wenn ein Arbeitsunfall nicht der dafür zuständigen Person gemeldet wurde, ist diese Verletzung der Meldepflicht strafbar.Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 452624 -
Pflichten ohne Strafsanktion
Dieser Beitrag zeigt jene Verletzungen von allgemeinen Pflichten, für die keine Verwaltungsstrafen vorgesehen sind. Die Arbeitnehmer sind zum Beispiel dazu verpflichtet die gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden.Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 452633 -
Ernste/erhebliche Gefahr
Der Arbeitgeber muss für Gefahrensituationen vorsorgen, die Arbeitnehmer haben nur unter gewissen Voraussetzungen die Pflicht zum Handeln. Verletzen sie diese, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 452639