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Dokument-ID: 047758

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 201. Wetteruntersuchungen

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, dass

  1. die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,
  2. ein Wetterriss geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermessstellen zu entnehmen sind,
  3. Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.