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Dokument-ID: 047758
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 201. Wetteruntersuchungen
Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, dass
- die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,
- ein Wetterriss geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermessstellen zu entnehmen sind,
- Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.