Dokument-ID: 047759

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 202. Wetterbuch

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Die Ergebnisse aller Wettermessungen und -untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.