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Dokument-ID: 047810
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 250. Vormerkungen über Grubenbrände
Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen.