Dokument-ID: 047812

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben

§ 251. Allgemeines

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen.