Dokument-ID: 047810

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 250. Vormerkungen über Grubenbrände

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen.