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Dokument-ID: 047812
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben
§ 251. Allgemeines
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen.