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Dokument-ID: 047816
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 258.
Bevor in einer Bauabteilung einer schlagwettergefährdeten Grube mit dem Auffahren von Teilungs- oder Abbaustrecken begonnen wird, muss der Durchschlag mit der oberen Sohle hergestellt und die Abführung der Wetter dahin gesichert sein.