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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 257. Ausrichtung und Vorrichtung
idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben darf aus einem schwebenden, noch nicht durchgeschlagenen Bau eine streichende oder schräg aufwärts führende Strecke nur zur Herstellung einer Wetterverbindung und nur mit einem Ort oder Doppeltrieb aufgefahren werden. Während einer solchen Auffahrung muss der Vortrieb der Schwebenden eingestellt werden.
(2) Das gleichzeitige Auffahren mehrerer schwebender Vorrichtungsbaue (das Begleitort ausgenommen) von derselben Streichenden ist nicht zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.