Dokument-ID: 047816

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 258.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Bevor in einer Bauabteilung einer schlagwettergefährdeten Grube mit dem Auffahren von Teilungs- oder Abbaustrecken begonnen wird, muss der Durchschlag mit der oberen Sohle hergestellt und die Abführung der Wetter dahin gesichert sein.