Dokument-ID: 047814

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 256. Maßnahmen bei Feststellung von Schlagwetteransammlungen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Erreicht der Grubengasgehalt der Wetter an einem Arbeitsort 1 1/2 vom Hundert, so sind die Wetter vom Durchgangsstrom her entsprechend aufzufrischen.

(2) Erreicht der Grubengasgehalt eines Ortes 2 1/2 vom Hundert oder ist bei einem Grubengasgehalt von 1 1/2 vom Hundert gleichzeitig fein verteilter trockener Kohlenstaub vorhanden, so ist, wenn dieser nicht vor Beginn der Arbeiten ungefährlich gemacht worden ist, nach Vorschrift des § 203 Abs. 3 das Ort einzustellen und abzukreuzen. Dem Betriebsleiter ist davon Meldung zu erstatten.