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Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 291.
(1) Ist in brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben und in Bereichen, in denen giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, zu erwarten, dass der Fluchtweg durch unatembare Gase oder Dämpfe führt, müssen den gefährdeten Dienstnehmern Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke (Selbstretter) zur Verfügung gestellt werden.
(2) Dienstnehmer, denen Selbstretter zur Verfügung gestellt werden, sind in deren Gebrauch entsprechend zu unterweisen. Sie haben den Selbstretter an den Arbeitsstellen griffbereit zu verwahren.
(Anm. d. Red.: § 291 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)