Dokument-ID: 047839

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 289.

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine Person zu bestellen, die hiefür die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweist. Die Bestellung ist der Berghauptmannschaft zu melden.