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Dokument-ID: 047862
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 329. Ausbildung
Neu aufgenommene Arbeiter, die noch nicht beim Bergbau beschäftigt waren, und Arbeiter, die unter besonderen Gefahren arbeiten sollen, sind vor Antritt der Arbeit entsprechend zu unterweisen.
(Anm. d. Red.: § 329 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)