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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 330.
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Zu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszwecken nur Personen verwendet werden, die durch einen Bergbaulehrgang (§ 331 Abs. 1) oder durch Anlernung die erforderliche Ausbildung erhalten haben.
(2) Die Anlernung ist in der Weise durchzuführen, dass die Angelernten imstande sind, die in Frage kommenden Arbeiten ordentlich zu verrichten und den hiebei drohenden Gefahren wirksam zu begegnen.
(Anm. d. Red.: § 330 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)