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Dokument-ID: 047868
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 335. Einmann-Belegung
Einmann-Belegung in der Grube ist nur ausnahmsweise an Örtern ohne besondere Gefahr und nur unter der Voraussetzung gestattet, dass der angelegte Häuer die Befähigung zum Kürführer besitzt und das Ort sich in solcher Nähe anderer Belegörter befindet, dass eine Verständigung durch Zuruf möglich ist.