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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 336. Beaufsichtigung
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Unbeschadet der weitergehenden Vorschrift des § 232 für brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben muss jedes belegte Arbeitsort mindestens einmal, wenn es einmännisch belegt ist, aber mindestens zweimal in jeder Schicht von zuständigen Betriebsaufsehern befahren werden.
(2) Die Betriebsaufseher sind verpflichtet, ihre Ablöser auf besondere Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die die Sicherheit betreffen, aufmerksam zu machen.
(Anm. d. Red.: § 336 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 für über Tage außer Kraft.)