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Dokument-ID: 095819
Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)
§ 1. Geltungsbereich
(1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.
(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
- die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
- (Anm. d. Red.: Z 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 38/1999 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 35/2012 aufgehoben.)
- die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
- die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
- die privaten Haushalte.
(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.