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Dokument-ID: 504712

Vorschrift

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF BGBl. Nr. 489/1995 | Datum des Inkrafttretens 29.07.1995

Die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist von der Lehrgangsleitung aufzuzeichnen und den Lehrgangsteilnehmern schriftlich zu bestätigen.