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Vorschrift
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
§ 7.
idF BGBl. II Nr. 463/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.12.2012
(1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen, dem auch ein Multiple-choice-Test vorangehen kann. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.
(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit zu entsenden. Über ein,mit ausgezeichnetem Erfolg` oder ein,mit Erfolg` abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit zuzuziehen ist, abzulegen.