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Dokument-ID: 094784
Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)
XIII. Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kongresse, Konferenzen
- Betriebe des Gastgewerbes
Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind. - Reisebüros
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung der am Ort anwesenden in- und ausländischen Reisenden (Incoming-Geschäft), Abfertigung von Reisenden, Reisebetreuung, jedoch nur im unbedingt notwendigen Zeitausmaß, sowie Tätigkeiten im Internationalen Zentrum Wien an jenen Feiertagen, die nach den bei den internationalen Organisationen geltenden Regelungen als Werktag anzusehen sind. - Touristeninformation und Zimmervermittlung durch Reisebüros und befugte Fremdenverkehrsstellen, die ihre Tätigkeit auf Grund einer gesetzlichen Bewilligung, einer behördlichen Erlaubnis oder von der Vereinsbehörde genehmigter Statuten ausüben
Auskunfterteilung und Beratung von Touristen sowie Vermittlung von Zimmern im unbedingt notwendigen Zeitausmaß. - Einrichtungen der Kraftfahrerorganisationen an Grenzübergängen
Unbedingt notwendige Tätigkeiten zur Deckung von Bedürfnissen, die ausschließlich und regelmäßig nur im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt auftreten. - Wechselstuben
Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft) sowie der schaltermäßige An- und Verkauf ausländischer Geldsorten und Reiseschecks (Wechselstubengeschäft) auf dem Flughafen Wien-Schwechat sowie in jeweils einer Wechselstube- auf sonstigen Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr sowie in zentralen Bus- und Bahnabfertigungsstellen (Air Terminals) dieser Flugplätze;
- auf folgenden Bahnhöfen mit internationalem Zugsverkehr:
Villach,
Klagenfurt,
Graz,
Wien, Süd-, West- und Franz-Josefs-Bahnhof, Bahnhof Wien-Mitte,
Linz,
Salzburg,
Innsbruck,
Bregenz,
Feldkirch; - auf folgenden Grenzübergängen:
Burgenland: Bonisdorf, Deutschkreutz, Heiligenkreuz Klingenbach, Nickelsdorf, Rattersdorf, Schachendorf; Kärnten: Loibltunnel, Naßfeld/Sonnalpe, Plöckenpaß (Saison), Rosenbach (nach Eröffnung des Karawankentunnels), Thörl-Maglern, Wurzenpaß; Niederösterreich: Berg, Drasenhofen, Gmünd, Kleinhaugsdorf, Laa an der Thaya, Neunagelberg; Oberösterreich: Achleiten, Obernberg, Simbach-Innbrücke, Suben-Autobahnzollamt, Wullowitz; Salzburg: Großgmain, Hangendenstein, Saalbrücke, Steinpaß-Unken, Walserberg-Autobahn, Walserberg-Bundesstraße; Steiermark: Langegg (1. Mai bis 30. September), Radkersburg, Radlpaß, Spielfeld-Bahn, Spielfeld-Bundesstraße; Tirol: Achenwald, Arnbach, Brenner-Autobahn, Brenner-Bundesstraße, Eben-Hinterriß, Ehrwald-Schanz, Kiefersfelden-Autobahn, Kufstein-Staatsgrenze, Nauders, Schalklhof (Kajetansbrücke), Scharnitz-Straße, Stallerstraße (Saison), Timmelsjoch (Saison); Vorarlberg: Bregenz-Hafen, Feldkirch-Bundesstraße (nach Eröffnung), Höchst-Autobahn, Lustenau, Oberhochsteg, Tisis, Unterhochsteg; - in folgenden Autobahnraststätten und Mautstellen:
Eben/Pongau, Golling,
Großglockner-Hochalpenstraße-Mautstellen, Mondsee, Parkplatz-Europabrücke, Schönberg, Tauernalm, Wien-Auhof; - an der Autobahnauffahrt Innsbruck/Amras;
- in allen österreichischen Spielbanken.
- Freibäder, Hallenbäder, Saunabetriebe, Wannen- und Brausebäder, sanitäre Anlagen, Erholungszentren
Beaufsichtigung des Betriebes; Betreuung der Kassa; Badeaufsicht; Betreuung der technischen Anlagen; Wartung der Sauna; Reinigung; Verleih von Sportgeräten, Badewäsche, Liegestühlen usw., Schwimmunterricht an Samstagen bis 18 Uhr; Fußpflege, Kosmetik und Massage während der zulässigen Betriebszeiten. - Betriebe des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches wie Parkanlagen, Campingplätze, Sportbetriebe (z.B. Bootsvermietung, Sportgeräteverleih, Eislaufplätze, Golfplätze, Kegelbahnen, Minigolf-, Miniaturgolf-, Kleingolfplätze, Tennisplätze, Tennishallen, Tischtennishallen), Schischulen, Tanzschulen, Spielhallen, Spielautomatenaufsteller und -verleiher (einschließlich Musikautomaten), Sehenswürdigkeiten, persönliche Dienstleistungen im Fremdenverkehr wie Gepäckträger, Fremdenführer, Parkplatzbewacher, Lotsen
Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste oder Kunden unbedingt erforderlich sind. - Veranstaltungen im öffentlichen Interesse zur Förderung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes
Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen und zur Betreuung der Teilnehmer unbedingt erforderlich sind, unter Ausschluß jeglicher gewerblicher Betätigung. - Öffentliche Schaustellungen, Belustigungen, Darbietungen, sportliche Veranstaltungen, Vergnügungsunternehmungen pratermäßiger Art
Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen und zur Betreuung der Gäste unbedingt erforderlich sind. - Spielbanken, Buchmacher
Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Kunden oder Gäste unbedingt erforderlich sind. - Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz – GSpG
Alle Tätigkeiten, die zur Durchführung und zum Betrieb der dem Konzessionär übertragenen Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, (Lotto, Toto, Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, elektronische Lotterien, Bingo und Keno) sowie zur Betreuung der Gäste durch diesen oder dessen Beteiligungsunternehmen unbedingt erforderlich sind. (BGBl. II Nr. 136/2008) - Kongresse, kongreßähnliche Veranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Tagungen
Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen und zur Betreuung der Teilnehmer unbedingt erforderlich sind.