Dokument-ID: 094785

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)

Inhaltsverzeichnis

XIV. Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung

1.

a)

Varieté, Kabarett, Zirkus

b)

Musikalische Veranstaltungen, Konzerte

c)

Museen und Ausstellungen

Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktion des Betriebes und zur Betreuung der Kunden unbedingt erforderlich sind.

d)

Theaterkartenbüro:
an Samstagen bis 19 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 19 Uhr
Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktion des Betriebes und zur Betreuung der Kunden unbedingt erforderlich sind.

2.

Film

  1. Filmproduktionsunternehmung und Filmaufnahmeateliervermietung
    Der Auf- und Abbau der Szenenbilder; die Bild- und Tonaufnahme; die Filmentwicklung und -zusammenstellung; die Filmvorführung und die Arbeit des administrativen Aufsichtspersonals mit Beschränkung auf die hiebei unumgänglich notwendigen Personen; dies gilt auch für die Magnetbandtechnik.
  2. Filmleihanstalt
    Durchsehen; Expedition von Filmen.

3.

Lichtspieltheater
Bedienung der Vorführanlage sowie die Beschäftigung des für die Durchführung des Kinobetriebes unbedingt erforderlichen Personals.

4.

Berufsbegleitende Fachhochschul-Studiengänge
Alle Tätigkeiten, die zur Betreuung der Teilnehmer dieser Studiengänge unbedingt erforderlich sind, an Samstagen bis 18.00 Uhr sowie im Rahmen von Wochenend- Blockseminaren an höchstens zwei Sonntagen im Semester pro Studiengang von 8.00 bis 16.00 Uhr. Jedoch darf ein einzelner Arbeitnehmer zur Betreuung mehrerer Studiengänge insgesamt nur an höchstens sechs Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden. (BGBl. II Nr. 307/2002)