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Dokument-ID: 073573
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 213. Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben
- die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
- die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.