Dokument-ID: 073574

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 214. Grundsätze der Zusammenarbeit

idF BGBl. I Nr. 82/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

  1. der beteiligten Gesellschaften bzw.
  2. der Europäischen Gesellschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.