Dokument-ID: 073573

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 213. Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

idF BGBl. I Nr. 82/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

  1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.