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Dokument-ID: 788079

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

ANLAGE II

EU-Konformitätserklärung

A. INHALT DER EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

Die EU-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss nachstehende Informationen umfassen:

  1. Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers;
  2. gegebenenfalls Firmenbezeichnung und Anschrift des Bevollmächtigten;
  3. Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, Typen- oder Serienbezeichnung und gegebenenfalls die Seriennummer; sie kann, falls zur Identifizierung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge notwendig, ein Bild enthalten;
  4. Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist;
  5. Baujahr des Sicherheitsbauteils für Aufzüge;
  6. alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht;
  7. eine Erklärung, die bestätigt, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt;
  8. gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegte(n) harmonisierte(n) europäische(n) Norm(en);
  9. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Anlage IV Teil A und Anlage VI durchgeführt hat und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;
  10. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Bewertung der Konformität mit der Bauart durch stichprobenartige Prüfungen nach Anlage IX durchgeführt hat;
  11. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Hersteller verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anlage VI oder VII zugelassen hat;
  12. Name und Funktion der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten befugt ist.
  13. Ort und Datum der Ausstellung;
  14. Unterschrift.

B. INHALT DER EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR AUFZÜGE

Die EU-Konformitätserklärung für Aufzüge wird in deutscher Sprache abgefasst und enthält nachstehende Einzelheiten:

  1. Firmenbezeichnung und Anschrift des Montagebetriebs;
  2. gegebenenfalls Firmenbezeichnung und Anschrift des Bevollmächtigten;
  3. Beschreibung des Aufzugs, Typen- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Einbauort des Aufzugs (Anschrift);
  4. Jahr des Einbaus des Aufzugs;
  5. alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht;
  6. eine Erklärung, die bestätigt, dass der Aufzug die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt;
  7. gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegte(n) harmonisierte(n) europäische(n) Norm(en);
  8. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Aufzüge nach Anlage IV Teil B durchgeführt hat, und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;
  9. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage VII durchgeführt hat;
  10. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V durchgeführt hat;
  11. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Montagebetrieb verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anlage X, XI oder XII zugelassen hat;
  12. Name und Funktion der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Erklärung im Namen des Montagebetriebs oder seines Bevollmächtigten befugt ist;
  13. Ort und Datum der Ausstellung;
  14. Unterschrift.