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Dokument-ID: 101702

Vorschrift

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Aufzeichnungspflicht

idF BGBl. Nr. 410/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

(1) Arbeitgeber/innen haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

(2) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 entfällt, wenn

  1. durch Betriebsvereinbarung
    1. Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
    2. es den Arbeitnehmer/innen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
  2. die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 vorsieht und
  3. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.