Dokument-ID: 101701

Vorschrift

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT 5
Allgemeine Vorschriften

§ 18. Aushangpflicht

idF BGBl. I Nr. 40/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2017

(1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.

(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

(BGBl. I Nr. 40/2017)