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Dokument-ID: 157917
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Bewilligung der Seilfahrt
§ 3.
(1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.