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Vorschrift
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 4.
(1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Seilfahrt müsseneine genaue Beschreibung der Seilfahrtanlage enthalten und mit denerforderlichen Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen belegt sein.Den Anträgen sind Betriebsvorschriften anzuschließen, dieinsbesondere das Verhalten der Fahrenden, die Beaufsichtigung der Seilfahrt, die Signalgebung, die Einzelheiten der Prüfungen der Seilfahrtanlage, soweit sie von Angehörigen des Betriebesdurchzuführen sind, die erforderlichen Maßnahmen und Meldungen bei Feststellung von Mängeln oder besonderen Vorkommnissen sowie den Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeit der Beschäftigten zuregeln haben.
(2) In den Berechnungen ist insbesondere die ausreichende Festigkeit aller für die Sicherheit der Fahrenden maßgebenden Teileder Seilfahrtanlage nachzuweisen. Die den Berechnungen zugrundegelegten Vorschriften, Normen oder Regeln der Technik sindanzuführen.
(3) Entsprechen die geplante Seilfahrtanlage oder einzelnen Teilederselben nicht den jeweils in Geltung stehenden Vorschriften, Normenoder Regeln der Technik, so ist dies mit ausreichender Begründung im Antrag anzuführen.