Dokument-ID: 157919

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

(1) Änderungen der Seilfahrtanlage bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.

2) Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue vongleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke geltennicht als Änderung im Sinne des Abs. 1.