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Vorschrift
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Ergänzende Vorschriften, Regeln der Technik
§ 6.
(1) Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, hat die Berechnung, Ausführung und der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften für Förderanlagen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung und nach denanerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Bei Betriebsverhältnissen und Ereignissen, welche die Sicherheit des Betriebes der Seilfahrtanlage beeinträchtigen, hat die Berghauptmannschaft, wenn nötig, über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen underforderlichenfalls die Seilfahrtbewilligung zu befristen.
(3) Sicherheitsvorkehrungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Seilfahrtanlagen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von 4 m/s gefordert sind, müssen auch dannvorgesehen werden, wenn bei geringerer Seilfahrtgeschwindigkeit diezulässige Zahl der auf einem Fördergestell oder Fördergefäß fahrenden Personen 11 bis 20 beträgt. Bei Fahrung von mehr als 20 Personen aufeinem Fördergestell ohne Fördergefäß müssen stets die Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die für Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s gefordert sind.
(4) Die Seilfahrtbewilligung ist zu versagen, wenn die Seilfahrtanlage den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprichtund für Abweichungen Ausnahmebewilligungen (§ 158) nicht erwirktwurden, oder wenn eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen zu befürchten ist.